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   BFH, 18.07.1989 - VII R 46/86   

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https://dejure.org/1989,10234
BFH, 18.07.1989 - VII R 46/86 (https://dejure.org/1989,10234)
BFH, Entscheidung vom 18.07.1989 - VII R 46/86 (https://dejure.org/1989,10234)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 1989 - VII R 46/86 (https://dejure.org/1989,10234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung des Finanzamts im Sinne eines anfechtbaren Verwaltungsaktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83

    Aufrechnung - Steuerschuldverhältnis - Verwaltungsakt - Wirksamkeit -

    Auszug aus BFH, 18.07.1989 - VII R 46/86
    Im Urteil vom 2. April 1987 VII R 148/83 (BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536) hat der Senat entschieden, daß die Aufrechnungserklärung des FA die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts und für sich allein kein Verwaltungsakt ist.

    Die Frage der Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Aufrechnungserklärung als solche (§§ 226 Abs. 1 AO 1977, 388, 389 BGB) wird hierdurch aber nicht berührt (vgl. Senatsurteil in BFHE 149, 482, 489, 490, BStBl II 1987, 536; Helsper in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 226 Rdnr. 26).

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Denn abgesehen davon, daß die Behauptung des Klägers, das FA habe die Aufrechnung durch Verwaltungsakt vorgenommen und diesen Verwaltungsakt später aufgehoben, neues tatsächliches Vorbringen darstellt, welches im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann, läge die erforderliche Aufrechnungserklärung jedenfalls in dem angefochtenen Bescheid selbst (vgl. Urteil des Senats vom 3. Februar 1984 VII R 72/82, BFHE 140, 412, BStBl II 1984, 411), wenn die Aufhebung des Aufrechnungsbescheides --entgegen ihrem erkennbaren Sinn-- dahin verstanden werden könnte, das FA habe durch die "Aufhebung" jenes Verwaltungsakts seine Aufrechnung nicht nur des hoheitlichen Charakters und der dadurch in Anspruch genommenen Bestandskraft entkleiden wollen, sondern darüber hinaus auch seine in dem "Aufrechnungsbescheid" eingeschlossene rechtsgeschäftliche Erklärung aus der Welt geschafft (Urteil des Senats vom 18. Juli 1989 VII R 46/86, BFH/NV 1991, 69).
  • VGH Bayern, 14.07.2016 - 4 BV 15.1540

    Gewerbesteuerverrechnung

    Im bloßen Schweigen des Steuerpflichtigen auf ein solches Verrechnungsangebot liegt allein noch keine Annahme des Vertragsangebots (BFH, U. v. 18.7.1989 - VII R 46/86 - BFH/NV 1991, 69).

    Eine bloße widerspruchslose Hinnahme - etwa in Anlehnung an das Rechtsinstitut des Schweigens im kaufmännischen Rechtsverkehr - kann im öffentlich-rechtlich geprägten (Steuer-)Rechtsverhältnis nicht zur Begründung einer Verrechnungsvereinbarung genügen (vgl. BFH, U. v. 18.7.1989 - VII R 46/86 - BFH/NV 1991, 69).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2010 - 9 K 1968/05

    Auszahlung einer Umsatzsteuervergütung und nachfolgende Insolvenz des

    Bei Abgabe der Aufrechnungserklärungen (§ 388 Satz 1 BGB), die keine Verwaltungsakte, sondern rechtsgeschäftliche Ausübungen eines Gestaltungsrechts darstellten (vgl. Urteil des BFH vom 18. Juli 1989, VII R 46/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1991, 69), war die Aufrechnungslage gegeben.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.08.2011 - L 13 AS 2220/11

    Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht - Grundsicherung für

    Der BFH, der wie der 4. Senat des BSG (s. Antwortbeschluss vom 22. September, B 4 SF 1/09 S, veröffentlicht in juris) der Auffassung ist, die Aufrechnungserklärung sei die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts und für sich kein Verwaltungsakt, hat auch im Falle einer durch Verwaltungsakt bestandskräftig gewordenen Aufrechnung umfassend geprüft, ob die Aufrechnungserklärung als rechtsgeschäftliche Willenserklärung wirksam ist (BFH, Urteil vom 18. Juli 1989, VII R 46/86, veröffentlicht in juris).
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